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Die wichtigsten Fragen zum Begleiteten Fahren


Fragen zur Antragstellung


Wann kann der Bewerber den Antrag auf "Begleitetes Fahren"
bei der Behörde stellen?

Erst ab der Einführung im jeweiligen Bundesland (in Bayern: ab dem 1.9.2005,
in Niedersachsen, Hamburg und Bremen schon seit längerer Zeit



Fragen zur Ausbildung


Ab welchem Alter darf für das "Begleitete Fahren" ausgebildet werden?
Ab 16 1/2 Jahren

Wann darf mit der Ausbildung begonnen werden?
Erst ab dem Einführungstermin im jeweiligen Bundesland (in Bayern: ab dem 1.9.2005)
darf mit der theoretischen und praktischen Ausbildung begonnen werden.

Kann ein Fahrschüler mit 17 1/2 Jahren schon vor dem Einführungstermin mit der Ausbildung anfangen?
Wer 17 1/2 Jahre alt ist, kann schon vor dem Einführungstermin mit der Ausbildung beginnen.
Er muss zunächst einen ganz "normalen" Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B stellen. Ab dem Einführungstermin kann er dann einen Antrag auf "Begleitetes Fahren" stellen.

Kann jemand zum Beispiel mit 17 Jahren und 9 Monaten mit dem
"Begleiteten Fahren" beginnen?

Ja

Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?
Bis zum 18. Geburtstag

Kann ein Bewerber mit 16 1/2 Jahren eine Ausbildung für die "Doppelklasse"
B und A machen?

Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17 1/2 Jahren begonnen werden.

Wie viel Theorieunterricht muss ein Fahrschüler besuchen, der die Berechtigung
hat, in Begleitung ein Fahrzeug der Klasse B zu fahren und mit 17 1/2 Jahren die
Ausbildung für die Klasse A machen möchte?

Sechs Doppelstunden Grundstoff (weil er eine vorhandene Fahrerlaubnis erweitert)
und vier Doppelstunden klassenspezifischen Unterricht.

Welche Voraussetzungen muss ein Fahrlehrer erfüllen, damit er Fahrschüler für
das "Begleitete Fahren" ausbilden darf?

Er muss die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzen. Jeder Fahrlehrer darf diese Fahrschüler ausbilden.

Muss der Fahrlehrer vorher an einem Seminar teilnehmen?
Nein

Welche besonderen Vorschriften gibt es für die Ausbildung von Bewerbern für das "Begleitete Fahren"?
Keine. Die Fahrschüler sind auszubilden wie jeder Bewerber der Klasse B beziehungsweise BE.



Fragen zur Prüfung


Gibt es besondere Vorschriften für die Prüfung?
Nein.

Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?
Drei Monate vor dem 17. Geburtstag

Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?
Einen Monat vor dem 17. Geburtstag



Fragen zur "Prüfungsbescheinigung" und "Kartenführerschein"


Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?
Nein, er erhält eine "Prüfungsbescheinigung", in der die Begleitpersonen eingetragen sind.

Enthält die Prüfungsbescheinigung ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?
Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis (oder Reisepass) mitzuführen.

Wird der "Kartenführerschein" von der Behörde automatisch zugesandt?
Nein, er muss beantragt werden.

Was ist, wenn jemand seinen "Kartenführerschein" bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?
Er darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der "Prüfungsbescheinigung" fahren.
Allerdings dann nur in Begleitung.



Fragen zur Probezeit


Wann beginnt beim "Begleiteten Fahren" die Probezeit?
Sofort mit Erteilung der Fahrerlaubnis (der "Prüfungsbescheinigung")

Wie lange dauert beim "Begleiteten Fahren" die Probezeit?
Wie beim "normalen" erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.

Wann kann der Fahrerlaubnisinhaber an der Zweiten Phase (FSF) teilnehmen?
Dieser Punkt ist noch ungeklärt. Das muss von den zuständigen Ministerien der Länder noch geregelt werden.



Fragen zum Begleiter


Wer darf den Fahrerlaubnisinhaber begleiten?
Die Anforderungen an die Begleiter sind folgende:
- Mindestalter: 30 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens fünf Jahren (ununterbrochen)
- Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal drei Punkte

Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
Nein, es muss aber jeder Begleiter in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Muss der Begleiter an einer Einweisung teilnehmen?
Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen; sie ist im bundesweit gültigen Rahmen nicht
verpflichtend vorgeschrieben. In Niedersachsen und Hamburg ist sie obligatorisch, andere Länder
könnten noch so entscheiden.

Wer darf die Einweisung durchführen?
Jede Fahrschule und die dort beschäftigten Fahrlehrer.

Muss man als Fahrlehrer hierfür ein Seminar besuchen?
Nein. Die Verbände bieten hierzu in Kürze umfassende Informationen an.

Wie lange soll eine solche Einweisung der Begleiter dauern?
Etwa 90 Minuten

Was soll in der Einweisung vermittelt werden?
Die Aufgaben des Begleiters. Verbandsmitglieder erhalten von ihrem Verband noch umfangreiche Informationen.

Darf jede Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?
Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des
Fahrerlaubnisinhabers eingetragen werden.

Welche Vorschriften muss der Begleiter im Bezug auf Alkohol beachten?
Er darf auf keinen Fall die 0,5-Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss
anderer berauschender Mittel stehen.

Welche Folgen hat es, wenn der Begleiter eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?
Die Folgen hat in erster Linie der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden.
Der Begleiter begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG.



Weitere Fragen


Welche Konsequenzen hat es für den Fahrerlaubnisinhaber, wenn er ohne Begleiter fährt?
Seine Fahrerlaubnis ist zu widerrufen.

Wann darf nach der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?
Nach frühestens sechs Monaten, wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen hat.

Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Die Klassen M, L und S.

Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?
Ja, weil der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.


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